„Zwischen den Zeilen“ beschäftigt sich mit dem, was im österreichischen und europäischen Kartellrecht zählt — und mit den Themen Technologie- und Anwaltsarbeit, die uns wirklich am Herzen liegen. Unser Ziel ist, eine echte Perspektive zu geben, kein bloßer Kommentar, und echten Mehrwert für unsere Leserinnen und Leser zu stiften. Über Feedback freuen wir uns jederzeit.
Ein Hinweis zur Entstehung dieser Beiträge
Diese Beiträge entstehen so, wie wir arbeiten: Themenwahl, Analyse, Argumentation und die finale Formulierung stammen von uns. Am Weg dorthin setzen wir KI als Recherche- und Formulierungswerkzeug ein. Das Ergebnis soll für sich sprechen.
Ein Fusionskontrollverfahren bei den österreichischen Wettbewerbsbehörden läuft etwas anders als in anderen Ländern – und in Phase 2 ändert sich die Dynamik vollständig und es wird zu einem Gerichtsverfahren. Internationale Kollegen haben mir das österreichische System schon als „überraschend“ und „nervenaufreibend“ beschrieben. Das muss es nicht sein. Dieser Beitrag versucht, Licht ins Dunkel zu bringen.
Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht (OGH) hat vor Kurzem die Freigabe eines 4-zu-3-Zusammenschlusses am EWR-Markt für Kupplungen für Personenzüge ohne Auflagen bestätigt (16 Ok 11/25s, 26. Januar 2026). Bei gemeinsamen Marktanteilen von 42–48 % waren beide einschlägigen Marktbeherrschungsvermutungen formal erfüllt. Beide Wettbewerbsbehörden, die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und der Bundeskartellanwalt (BKAnw), beantragten die Untersagung des Zusammenschlusses. Zusagen wurden von den Parteien nicht angeboten. Eine solche Ausgangslage führt in vielen Fällen zur Untersagung – oder zumindest zu einem Preis in Form von Zusagen. Wie kam es also dazu, dass dieser Zusammenschluss ohne Auflagen freigegeben wurde?
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