Ein Fusionskontrollverfahren bei den österreichischen Wettbewerbsbehörden läuft etwas anders als in anderen Ländern – und in Phase 2 ändert sich die Dynamik vollständig und es wird zu einem Gerichtsverfahren. Internationale Kollegen haben mir das österreichische System schon als „überraschend“ und „nervenaufreibend“ beschrieben. Das muss es nicht sein. Dieser Beitrag versucht, Licht ins Dunkel zu bringen.
Einige strukturelle Besonderheiten vorweg:
Österreich hat zwei Wettbewerbsbehörden. Neben der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), die Ende 2025 63 Mitarbeiter zählte, steht der Bundeskartellanwalt (BKAnw) im Bundesministerium für Justiz – weisungsgebunden gegenüber dem Minister und dafür zuständig, das öffentliche Interesse zu vertreten, vor allem vor Gericht. Mit zwei Stellvertretern und einer weiteren juristischen Mitarbeiterin ist er dünn besetzt – und dennoch auffallend aktiv.
Die österreichischen Behörden erlassen weder eine Freigabe- noch eine Untersagungsentscheidung. Sie können auf einen Prüfungsantrag verzichten oder die Frist verstreichen lassen – durch beides wird der Zusammenschluss freigegeben. In der Praxis ist die Freigabe durch Zeitablauf der mit Abstand häufigste Weg: Von 374 im Jahr 2025 angemeldeten Zusammenschlüssen wurden 352 durch Fristablauf freigegeben. Die Behörden können den Zusammenschluss auch nicht untersagen: Dafür müssen sie das Kartellgericht anrufen, und sobald sie das tun, sitzen sie nicht mehr am Steuer, sondern sind Partei eines Gerichtsverfahrens.
Die Uhr tickt. Kommt der Fall vor das Kartellgericht, darf dieses den Zusammenschluss nur binnen fünf Monaten ab Antragstellung untersagen. Im Rechtsmittelverfahren hat der Oberste Gerichtshof binnen zwei Monaten zu entscheiden. Selbst ein bis in die letzte Instanz ausgefochtener Fall ist damit relativ rasch entschieden.
Vor der Anmeldung: Drei Dinge, die häufig übersehen werden
Zwei Schwellenwerte – und ein dritter für Medienzusammenschlüsse. Die gewöhnlichen, umsatzbezogenen Anmeldeschwellen: weltweit gemeinsam über 300 Mio. EUR, im Inland gemeinsam über 30 Mio. EUR, davon zwei Beteiligte über je 1 Mio. EUR und zwei Beteiligte weltweit über je 5 Mio. EUR. Daneben steht ein transaktionswertbasierter Schwellenwert: weltweit über 300 Mio. EUR, im Inland über 15 Mio. EUR, Transaktionswert über 200 Mio. EUR – dazu das unbestimmte vierte Kriterium der erheblichen Inlandstätigkeit. Dann die Falle: Sind mindestens zwei Beteiligte Medienunternehmen oder Mediendienste, werden ihre Umsatzerlöse mit 200 multipliziert. Rund 150.000 EUR echter österreichischer Medienumsatz erreichen damit die 30-Mio.-EUR-Schwelle – jedes Vorhaben mit Bezug zu Verlagswesen, Rundfunk, Werbevermarktung oder einer Content-Plattform wird damit schnell anmeldepflichtig.
Pränotifikation ist nicht der Regelfall. Anders als in Brüssel werden die meisten österreichischen Anmeldungen ohne Vorabstimmung mit den Behörden eingebracht – verständlich, wenn es keine Überschneidungen gibt. Bestehen aber wesentliche Überschneidungen, haben die Parteien ein Interesse an Pränotifikationsgesprächen: Vier Wochen Prüffrist reichen meist nicht, um einer Behörde einen ihr wenig vertrauten Markt näherzubringen, erst recht nicht, wenn sie Marktdynamik und Wettbewerbsnähe verstehen muss und der Blick auf die Marktanteile nicht genügt.
Formalitäten der Anmeldung – was zwingend erforderlich ist und was nicht. Man braucht zwar keine unterschriebene Vollmacht für die Anmeldung, muss aber die Anmeldegebühr vor Einreichung begleichen. Das Anmeldeformblatt fragt auch Informationen ab, die in anderen Ländern nicht erforderlich sind: sämtliche Tochtergesellschaften, an denen ein Beteiligter mehr als 25 % der Anteile hält, die Jahresabschlüsse der Beteiligten, eine Beschreibung früherer Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien. Unüblich im internationalen Vergleich – aber günstig erkaufte Sicherheit. Bei Marktdaten besteht oft mehr Spielraum als vor der Kommission: Wer zeigen kann, dass das Vorhaben keine Bedenken aufwirft, muss nicht für jede denkbare Marktabgrenzung Daten liefern.
Phase 1: Vier Wochen – und meist entscheidet der Kalender
Die Frist ist kurz und eine Verlängerung liegt bei der Anmelderin. Die beiden Wettbewerbsbehörden haben ab der Anmeldung vier Wochen Zeit, beim Kartellgericht einen Prüfungsantrag zu stellen. Auf Antrag der Anmelderin verlängert sich die Frist um zwei Wochen. Eine vorzeitige Freigabe setzt voraus, dass beide Behörden auf ihr Antragsrecht verzichten – und in der Praxis muss gut begründet werden, warum das nötig ist.
Die Fragen kommen spät. In Brüssel treffen Auskunftsverlangen meist binnen etwa fünf Tagen ein. In Wien wartet die Behörde in der Regel zwei Wochen ab – die Frist für Äußerungen interessierter Dritter –, sodass die meisten Fragen in Woche drei oder vier kommen. Eine langsame Antwort macht dann die verbleibende Frist sehr kurz. Rasche Antworten erhöhen die Chancen, dass die Behörden ihre Prüfung ab- und Bedenken ausschließen können.
Es gibt zwei mögliche Antragsteller, nicht einen. BWB und BKAnw sind voneinander unabhängig und können jeweils für sich allein Phase 2 eröffnen. Beide machen das gelegentlich: im Fall Austria Asphalt stellte nur der BKAnw einen Antrag (ja, jener Fall, der später zum Europäischen Gerichtshof ging), im Fall Otis/Jeitler-Fida nur die BWB.
Phase 2: Zwei Behörden, ein Gericht und ein Sachverständiger
Das Gericht entscheidet – die Behörden bleiben Gesprächspartner. BWB und BKAnw verlieren in Phase 2 einen Teil der Kontrolle, weil das Gericht entscheidet. Einigen Sie sich aber mit den Behörden auf ein Auflagenpaket, können diese ihren Antrag zurückziehen und der Zusammenschluss ist freigegeben – eine strategische Option, die man im Blick behalten sollte.
Die Beweislast liegt bei den Parteien. Ab 30 % Marktanteil – oder ab mehr als 5 % bei höchstens zwei Wettbewerbern oder als eines der vier größten Unternehmen, die zusammen 80 % halten – vermutet das Gesetz Marktbeherrschung und es liegt an den Parteien, diese zu widerlegen. Nach der EU-Fusionskontrollverordnung muss die Kommission den Nachweis erbringen; in Österreich müssen die Parteien sich freibeweisen.
Der Sachverständige ist entscheidend. In Phase 2 wird der Sachverhalt weitgehend von einem gerichtlich bestellten Ökonomen festgestellt. In Wabtec/Dellner (siehe unseren Beitrag hier) folgten Marktabgrenzung, Analyse der Wettbewerbsnähe und die Feststellung zu den Preiseffekten allesamt seinem Gutachten. Wettbewerbliche Argumentation bewegt ihn weniger als überprüfbare Daten.
Rechtsmittelverfahren: Der Sachverhalt steht fest, die rechtliche Beurteilung nicht
Der Akt schließt in erster Instanz. Im Rechtsmittelverfahren prüft der Oberste Gerichtshof, ob die Methode des Sachverständigen tauglich war. Die Tatsachenfeststellungen sind nur angreifbar, wenn sich aus dem Akt erhebliche Bedenken gegen eine unerträgliche Fehlentscheidung ergeben. Nachbessern lässt sich der Akt auf dem Weg nach oben auch nicht: In Wabtec/Dellner blieb eine im Rechtsmittelverfahren vorgelegte neue Urkunde unbeachtet.
Die Empfänger ändern sich. Die Sachbearbeiter der BWB sind häufig langjährig spezialisierte Kartellrechtler, zunehmend ergänzt durch Ökonomen. Der BKAnw und mehr noch die Richter am Kartellgericht und am Obersten Gerichtshof kommen aus der allgemeinen richterlichen Laufbahn, nicht aus einer kartellrechtlichen Spezialisierung – häufig mit mehr Erfahrung im Zivil-, Straf- oder Immobilienrecht als mit der Ökonomie digitaler Märkte oder Innovationswettbewerb. In der Praxis sind sie für verfahrensrechtliche Argumente, die historische Auslegung des Gesetzes und Präzedenzfälle empfänglicher als für ökonomische Argumente oder neuartige Schadenstheorien.
Zwischen den Zeilen: Was man mitnehmen kann
Mit alldem im Hinterkopf sollte das österreichische Verfahren weniger „überraschend“ und weniger „nervenaufreibend“ wirken. Kurz gefasst:
In Phase 1 sind keine Nachrichten gute Nachrichten. Da die meisten Zusammenschlüsse durch Zeitablauf freigegeben werden, gibt es normalerweise keinen Grund, besorgt zu sein, wenn man von den Behörden nichts hört.
Aber: Planen Sie die vollen vier Wochen ein und halten Sie das Team in der zweiten Hälfte bereit. Eine vorzeitige Freigabe durch Prüfverzicht wird selten gewährt und in Woche drei und vier kommen die meisten Fragen.
Und: Denken Sie daran, dass es zwei mögliche Antragsteller gibt. In Phase 1 heißt gewinnen, beiden Behörden genug Sicherheit zu geben, damit keine von ihnen einen Prüfungsantrag stellt.
In Phase 2 schreiben Sie für einen Ökonomen und einen Richter. Gehen Sie davon aus, dass der Sachverhalt weitgehend von einem Sachverständigen ermittelt wird, der sich vor allem mit Daten beeindrucken lässt und dessen Gutachten Sie nie im Entwurf sehen. Entschieden wird der Fall letztlich von Richtern, die keine Kartellrechts-Aficionados aus der Brüsseler Blase sind und vielleicht ebenso lange über Immobilienrechtsstreitigkeiten entschieden haben wie über Kartellrecht.
Die Fusionskontrolle ist nicht die einzige österreichische Anmeldepflicht, die internationale Deal-Teams überrascht. Die Investitionskontrolle hat eigene Schwellenwerte, eine eigene Behörde und eine regere Aufgriffspraxis, als die meisten erwarten. Davon handelt einer der nächsten Beiträge.
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