Marktanteile ohne Marktmacht: Wie ein 4-zu-3-Zusammenschluss in Österreich freigegeben wurde

Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht (OGH) hat vor Kurzem die Freigabe eines 4-zu-3-Zusammenschlusses am EWR-Markt für Kupplungen für Personenzüge ohne Auflagen bestätigt (16 Ok 11/25s, 26. Januar 2026). Bei gemeinsamen Marktanteilen von 42–48 % waren beide einschlägigen Marktbeherrschungsvermutungen formal erfüllt. Beide Wettbewerbsbehörden, die Bundeswett­bewerbs­behörde (BWB) und der Bundeskartellanwalt (BKAnw), beantragten die Untersagung des Zusammenschlusses. Zusagen wurden von den Parteien nicht angeboten. Eine solche Ausgangslage führt in vielen Fällen zur Untersagung – oder zumindest zu einem Preis in Form von Zusagen. Wie kam es also dazu, dass dieser Zusammenschluss ohne Auflagen freigegeben wurde?

Der Grund kurz zusammengefasst: Trotz hoher gemeinsamer Marktanteile auf einem Markt mit vier Anbietern standen die Parteien nicht in engem Wettbewerb. Die Erwerberin galt überhaupt nicht mehr als aktuelle oder potentielle Wettbewerberin, weil sie im EWR in den letzten fünf Jahren keinen einzigen Neuauftrag gewonnen hatte.

Woher der Marktanteil der Erwerberin tatsächlich stammte

Wabtec, die Erwerberin, hielt rund 5–6 % des EWR-weiten Marktes für Kupplungen für Personenzüge. Dellner, das Zielunternehmen, hielt 37–42 %. Der Marktführer Voith kam auf rund 50 %, der vierte Anbieter Knorr-Bremse auf weniger als 5 %.

Kein leichter Ausgangspunkt für die wettbewerbliche Beurteilung. Beim Blick auf die tatsächliche Wettbewerbsdynamik und die Wettbewerbsnähe sah das Bild – maßgeblich erhoben durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen – allerdings anders aus.

Marktstruktur. Der relevante Markt für Kupplungen im Schienenpersonenverkehr ist ein Ausschreibungsmarkt mit seltenen, hochvolumigen Ausschreibungen und sehr langen Lock-in-Effekten. Unterschieden wurde daher zwischen Neuaufträgen, um die tatsächlich gekämpft wird, und Folgeaufträgen, die praktisch zwangsläufig an jenen Anbieter gehen, der die ursprüngliche Ausschreibung gewonnen hat.

Keine Erfolge bei Neuaufträgen. Auf die Frage, woher die 5–6 % Marktanteil der Erwerberin stammten, zeigte sich: Zwischen 2020 und 2024 nahm Wabtec an 66 Ausschreibungen für neue Zugprojekte teil und gewann keine einzige – auch wenn die BWB und der BKAnw zu zeigen versuchten, einzelne Zuschläge der Erwerberin als „Neuprojekte“ zu werten (dazu unten unter „Zwischen den Zeilen“). Von den 19 Ausschreibungen für Folgeaufträge, an denen Wabtec im selben Zeitraum teilnahm, gewann sie 17 (bei den beiden übrigen musste sie ihr Angebot aus technischen Gründen zurückziehen). Ihr gesamter Marktanteil bestand aus Folgeaufträgen für bestehende Fahrzeugtypen – Aufträge, die wegen technischer Bindung und hoher Wechselkosten praktisch automatisch an den bisherigen Lieferanten gehen und um die gar nicht wirklich gekämpft wird.

Die Zahlen des Zielunternehmens zeigten dieselbe Unterscheidung: Von 354 Ausschreibungen, an denen Dellner teilnahm, gewann sie 97 % der Folgeaufträge, aber nur 52 % der Neuaufträge. Die Trennung zwischen umkämpften und nicht umkämpften Vergaben war also auch in den Daten eines erfolgreichen Wettbewerbers sichtbar.

Keine engen Wettbewerber. Wabtec bot nur bei 41 der 354 Ausschreibungen Dellners mit – also etwa bei jeder neunten. Das zeigt, dass die Parteien eher entfernte Wettbewerber waren und entsprach dem Spiegelbild von Siemens/Alstom (COMP/M.8677): Dort ergab die gleiche Analyse, dass die Parteien zueinander die engsten Wettbewerber waren – und die Kommission untersagte den Fall. Gleiche Methode, umgekehrter Sachverhalt, umgekehrtes Ergebnis.

Kein Wettbewerbsdruck. Der Sachverständige stellte auf Basis von Interviews mit Wettbewerbern fest, dass diese die Erwerberin überhaupt nicht mehr als effektive Wettbewerberin ansahen, da sie in den letzten Jahren im Wettbewerb zurückgefallen war.

Kundenbedenken unbegründet. In den Gesprächen mit Kunden zeigte sich: Auch wenn sie Preiserhöhungen infolge des Zusammenschlusses fürchteten, sahen sie in den übrigen Anbietern taugliche Alternativen und legten insgesamt mehr Wert auf Zuverlässigkeit als auf den Preis. Zudem hatten sie langfristige Rahmenverträge zu Festpreisen mit ihren Lieferanten abgeschlossen.

Die Entscheidung: Was die Gerichte daraus gemacht haben

Auf dieser Grundlage bestätigte der OGH die erstinstanzliche Entscheidung des Kartellgerichts (28 Kt 6/25d) vollinhaltlich: Die Addition des Marktanteils von Wabtec zu jenem von Dellner verstärke deren marktbeherrschende Stellung nicht. Marktanteile seien, so der OGH, „nicht in jedem Fall ein geeigneter Indikator für die wirtschaftliche Position eines Unternehmers und daher für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses“. Auch als potentielle Wettbewerberin komme Wabtec nicht in Betracht: Die theoretische Möglichkeit, künftig eine Ausschreibung zu gewinnen, genüge nicht. Der OGH verlangte „greifbare Umstände“, die eine solche Prognose wahrscheinlich erscheinen lassen – und diese konnte keine der beiden Wettbewerbsbehörden benennen.

Aufschlussreich ist der Vergleich mit Facebook/Giphy, dem letzten vergleichbaren österreichischen Verfahren. Auch dort beantragten beide Wettbewerbsbehörden die Untersagung und auch dort untersagte das Kartellgericht nicht – es gab den Zusammenschluss unter Auflagen frei, unter anderem eines diskriminierungsfreien Zugangs zur GIF-Bibliothek von Giphy (28 Kt 8/21t). Wabtec/Dellner führte zum selteneren und schwierigeren Ergebnis: Die Parteien setzten sich auf Sachverhaltsebene durch und mussten keine Zusagen anbieten.

Zwischen den Zeilen: Was man mitnehmen kann

Gewonnen wurde der Fall, weil gezeigt werden konnte – im Wesentlichen vom Sachverständigen auf Basis der eigenen Ausschreibungsdaten der Parteien – dass die Parteien keine engen Wettbewerber waren. Für Zusammenschlusswerber mit erheblichen Überschneidungen und einer Anmeldepflicht in Österreich heißt das:

Die Beweisgrundlage entsteht vor der Anmeldung. Die Beweiskette, die bei Ausschreibungsmärkten entscheidend ist, lautet: Teilnahme, Qualifikation oder Shortlisting, Zweitplatzierungen, Abstand der Gebote, Head-to-head-Überschneidung und jene Alternativen, die die Kunden selbst als glaubwürdig benennen. Wabtec/Dellner wurde über das erste, zweite und letzte Glied gewonnen. In einer Jurisdiktion mit Beweislastumkehr wie Österreich ist jede Tatsache, die man nicht beweisen kann, ein Argument, das man nicht (erfolgreich) führen kann.

Überblicken Sie Ihre eigenen Daten. Der BKAnw versuchte, die Feststellung keiner Neuauftragsgewinne mit einer Liste von zumindest zwei Neuaufträgen zu widerlegen. Das Gericht verwarf sie, weil jener Kunde, auf dessen Stellungnahme sich der BKAnw stützte, dem Sachverständigen selbst eine Auftragsliste ohne echte Neuaufträge vorgelegt hatte und weil sich auch aus den Unterlagen der Erwerberin keine Neuaufträge ergaben. Die Lehre daraus: Eine saubere Datenbasis kann das beste Argument der Wettbewerbsbehörden widerlegen.

Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen entscheidet. Überprüfbare Daten überzeugen Ökonomen. Ein in sich stimmiger Ausschreibungsdatensatz war hier entscheidend für die Analyse fehlender Wettbewerbsnähe. Bemerkenswert ist auch die Technik des Sachverständigen bei jenem Kunden, der Preiserhöhungen befürchtete: Statt die Sorge nur zu protokollieren, fragte er, was der Kunde bei steigenden Preisen konkret tun würde. Bei der Antwort musste der Kunde eingestehen, langfristige Festpreis-Rahmenverträge zu haben und räumte auch ein, die anderen Lieferanten als glaubwürdige Alternativen zu sehen, was seine eigene Sorge inhaltlich weitgehend entkräftete. Auch Beschwerdeführer müssen ihre Bedenken mit überprüfbaren Daten und einem plausiblen Alternativszenario untermauern können.

Der Sachverhalt wird in erster Instanz festgestellt. Der OGH bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung vollinhaltlich, im Wesentlichen deshalb, weil Tatsachenfeststellungen im Rechtsmittelverfahren nur sehr eingeschränkt anfechtbar sind. Praktisch heißt das: Was in erster Instanz im Urteil festgestellt wird, bleibt picken. Planen Sie entsprechend.

Der Fall erlaubt einen seltenen Einblick, wie österreichische Gerichte einen schwierigen Zusammenschluss beurteilen. Er verweist aber auch auf einige verfahrensrechtliche Besonderheiten. Wer ist eigentlich dieser gerichtlich bestellte Sachverständige? Und warum wurde der Fall im Wesentlichen von den Gerichten und nicht von den Wettbewerbsbehörden entschieden? Einen Überblick über die verfahrensrechtlichen Aspekte der österreichischen Fusionskontrolle geben wir in einem der nächsten Beiträge.

Offenlegung: Diese Beiträge entstehen so, wie wir arbeiten: Themenwahl, Analyse, Argumentation und die finale Formulierung stammen von uns. Am Weg dorthin setzen wir KI als Recherche- und Formulierungswerkzeug ein. Das Ergebnis soll für sich sprechen.


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