2020 hat Österreich ein eigenes und schärferes Investitionskontrollgesetz (InvKG) in Kraft gesetzt. Es wurde infolge der COVID-Pandemie und der internationalen Handelskonflikte während Trumps erster Amtszeit beschlossen, um die nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung zu schützen und den EU-Kooperationsmechanismus nach der FDI-Screening-Verordnung zu bedienen. Sechs Jahre später hat die Behörde 427 Verfahren abgeschlossen, 44 davon in ein vertieftes Prüfverfahren geführt, in 18 Fällen Auflagen erteilt und einen Fall untersagt. Dieser Beitrag geht der Frage nach, welche Fälle das Regime erfasst, wer diese entscheidet und welche Erkenntnisse aus den Fallstatistiken gewonnen werden können. Der nächste Beitrag wird auf die wichtigsten Erkenntnisse der Fallpraxis eingehen.
Drei Fragen entscheiden über die Anmeldepflicht
1. Wie viel wird erworben? Werden Stimmrechtsanteile von 10 %, 25 % oder 50 % an einem Unternehmen erworben, das in einem der in Teil 1 der Anlage des InvKG genannten Sektoren tätig ist, liegt ein genehmigungspflichtiger Vorgang vor. Bei Zielunternehmen, die in den in Teil 2 der Anlage genannten Sektoren tätig sind, ist für eine Anmeldepflicht der Erwerb von Stimmrechtsanteilen von 25 % oder 50 % erforderlich. Ein Blick auf diese prozentualen Schwellen genügt jedoch nicht: Der Erwerb eines beherrschenden Einflusses oder wesentlicher Vermögensbestandteile führt unabhängig von der Beteiligungshöhe zu einer Genehmigungspflicht. Ein Vetorecht über das Budget oder über die Fortführung der Belieferung bestimmter Kunden kann bereits eine Anmeldepflicht auslösen.
2. Ist die Erwerberin eine ausländische Person? Das Gesetz definiert eine ausländische Person als eine natürliche Person ohne Unionsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder der Schweiz, oder eine juristische Person mit Sitz oder Hauptverwaltung außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. Es gibt weder privilegierte Drittstaaten noch eine Ausnahme für börsenotierte Erwerber. Was leicht übersehen werden kann: Das Kriterium einer ausländischen Person ist schon dann gegeben, wenn eine Gesellschaft in der Kette zwischen der unmittelbar erwerbenden Gesellschaft und dem wirtschaftlichen Eigentümer eine ausländische Person ist, auch wenn der wirtschaftliche Eigentümer aus der EU stammt.
3. Welche Geschäftstätigkeiten verfolgt das Zielunternehmen? Teil 1 der Anlage ist abschließend und zählt fünf Wirtschaftsbereiche auf: Verteidigungsgüter und -technologien, kritische Energieinfrastruktur, kritische digitale Infrastruktur einschließlich 5G, Wasser sowie Systeme, die die Datensouveränität der Republik gewährleisten. In diesen Bereichen genügt bereits der Erwerb von 10 % der Stimmrechte. Teil 2 ist sehr viel weiter gefasst und umfasst vierzehn Kategorien kritischer Infrastruktur: Energie, Informationstechnik, Verkehr, Gesundheit, Lebensmittel, Telekommunikation, Datenverarbeitung und -speicherung, Verteidigung, verfassungsmäßige Einrichtungen, Finanzen, Forschungseinrichtungen, Sozial- und Verteilungssysteme, chemische Industrie sowie Grundstücke und Immobilien, die für diese Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind. Diese Kategorien werden um drei weitere Tatbestände ergänzt: (i) kritische Technologien und Güter mit doppeltem Verwendungszweck von künstlicher Intelligenz und Halbleitern bis zu Quanten-, Nano- und Biotechnologie; (ii) die Sicherheit der Versorgung mit kritischen Ressourcen einschließlich Energie, Rohstoffen, Lebensmitteln und Arzneimitteln; (iii) sowie den Zugang zu sensiblen Daten und die Freiheit und Pluralität der Medien.
Diese Sektorenlisten nennen bereits sehr viele Branchen. Da es sich jedoch bei der Liste in Teil 2 der Anlage um eine deklarative Aufzählung handelt und das Ministerium die Sektoren „akzessorisch“ auslegt, können weitere Branchen im Einzelfall unter Teil 2 der Anlage subsumiert werden. Auch wer Vorleistungen in kritische Bereiche liefert, kann als in einem „kritischen Bereich“ tätig qualifiziert werden. Berichtet wird etwa von einem Fall, in dem technische Zeichnungen für Landmaschinen unter die Lebensmittelversorgung subsumiert wurden. Ob diese weite Auslegung des Regimes durch das Ministerium von den Gerichten letztlich geteilt werden wird, bleibt abzuwarten.
Das Ministerium veröffentlicht mittlerweile eine Negativliste und die Lektüre lohnt sich. In dieser werden unter anderem Beratungsdienstleistungen ohne eigene operative Tätigkeit, Schulungen und technischer Support, Marketing und Kommunikation einschließlich Websites, Logistik und Gehaltsabrechnung, Personalvermittlung, die Sammlung von Siedlungsabfällen und die Straßenreinigung, der Vertrieb von Lacken und Beschichtungen, der Verkauf von Luftfrachtkapazitäten, Erfrischungen aus Verkaufsautomaten, Burgerläden und Tiefkühlpommes sowie Sportbekleidung genannt. Die Beispiele geben Aufschluss über die Grundsätze, die sich daraus ableiten lassen: IT-Nebentätigkeiten, die bloß der Haupttätigkeit dienen, fallen nicht unter Informationstechnik, unter Gesundheit ist Humanmedizin zu verstehen und Lebensmittel stehen für Nahrungsmittel. Glücksspiel fällt umgekehrt unter Finanzen, offenbar wegen des Geldwäscherisikos.
Kleinunternehmerausnahme. Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht für kleine Zielunternehmen (insbesondere Start-ups): Hat das Zielunternehmen weniger als 10 Mitarbeiter und Umsatz oder Bilanzsumme von weniger als 2 Mio. EUR, besteht eine Befreiung von der Anmeldepflicht.
Wer entscheidet – und wie viele „Köche“ wirken mit
Das Regime ist politisch. Das Gesetz schafft keine unabhängige Behörde, sondern weist die Entscheidung einem Minister zu – dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Die Beamten auf Arbeitsebene sind weisungsgebunden. Es gibt kein kollegiales Entscheidungsorgan, es entscheidet keine unabhängige Behörde und es gibt – anders als in der österreichischen Fusionskontrolle (siehe hier unseren kürzlich erschienenen Blogpost) – auch keine Trennung von Ermittlungs- und Entscheidungsverfahren. Zudem ist die Behörde – verglichen mit der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) und ihren 63 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – mit nur 13 Personen schlank besetzt, davon acht Juristinnen und Juristen. Die Investitionskontrolle ist in der Abteilung II/7 des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus angesiedelt, der Sektion für EU und internationale Marktstrategien. Dieselbe Abteilung ist zugleich Österreichs nationaler Kontaktpunkt gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten und hat rund hundert Verfahren im Jahr zu bearbeiten.
Der Minister hat viele Berater. Im Komitee für Investitionskontrolle sitzen Vertreter sämtlicher fachlich betroffener Bundesministerien sowie je ein Mitglied für jedes Bundesland, dessen Wirkungsbereich eine Direktinvestition berührt. Eine Sitzung ist zwingend vor der Einleitung eines vertieften Prüfverfahrens und eine weitere vor jeder Entscheidung abzuhalten, die ein solches abschließt. Die Mitglieder haben fünf bis zehn Arbeitstage Zeit für eine Stellungnahme, Schweigen gilt als Zustimmung. Das Ministerium ist weder an abgegebene Empfehlungen noch an abweichende Stellungnahmen des Komitees gebunden.
Daneben gibt es die europäische Ebene – mit erheblichem Einfluss auf den Zeitplan. Jeder Fall unterliegt dem EU-Kooperationsmechanismus, in dem die Kommission und 26 weitere Mitgliedstaaten Stellungnahmen abgeben können. Deren Fristen laufen, noch bevor die nationale Frist überhaupt zu laufen beginnt. Damit beträgt die Prüffrist in einem unproblematischen Fall in Phase 1 rund zwei Monate.
Was die Zahlen sagen
Unbedenklichkeitsbescheinigung – die vermeintliche Abkürzung. Wenn eine Anmeldepflicht unklar ist und die Parteien Rechtssicherheit wünschen, können sie eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ beantragen, die festhält, dass der Vorgang nicht genehmigungspflichtig ist. Bei 20 von 75 Anträgen verlangte die Behörde allerdings eine Anmeldung.
Ein vertieftes Prüfverfahren ist keine Ausnahme. 44 von 427 Verfahren zwischen 2020 und 2024 – dem Zeitraum, für den Daten veröffentlicht sind – gingen in Phase 2, also rund 10 % der Anmeldungen. Zum Vergleich: In der österreichischen Fusionskontrolle gingen 2025 nur 4 von 374 Fällen in Phase 2, also rund 1 %.
Auflagen sind häufiger als in der österreichischen Fusionskontrolle. Achtzehn dieser 44 vertieften Prüfverfahren endeten mit Auflagen – rund zwei von fünf. Entscheidungen werden zwar nicht veröffentlicht, Verhaltensauflagen sind jedoch deutlich häufiger als strukturelle Auflagen, was der Entscheidungspraxis vieler FDI-Behörden in Europa entspricht. In einem Fall umfassten die Auflagen beispielsweise eine Begrenzung der Aufsichtsratskandidaten der Investorin, das Verbot, Satzungsänderungen vorzuschlagen, und Berichtspflichten gegenüber dem Ministerium.
Aber: Phase 2 bedeutet nicht zwingend, dass es echte Bedenken gibt. Die Behörde hat unter anderem auch deshalb Phase 2 eingeleitet – und hat das den Parteien gegenüber auch eingeräumt –, weil die Frist in Phase 1 abzulaufen drohte und sie ihre Prüfung noch nicht abgeschlossen hatte. Es werden damit auch vielfach Vorhaben in Phase 2 ohne Auflagen freigegeben.
Nahezu kein Fall war je bei Gericht. Da viele Fälle unter Auflagen freigegeben werden, die von der Erwerberin akzeptiert werden, fehlt es an einem Beschwerdegrund. Noch dazu, weil es – anders als in der österreichischen Fusionskontrolle – keine harten Fristen für die Gerichte gibt, innerhalb derer sie entscheiden müssen.
Wer nicht anmeldet, trägt nicht nur ein kommerzielles, sondern auch ein strafrechtliches Risiko. Wer einen genehmigungspflichtigen Vorgang ohne Genehmigung durchführt, ist gemäß § 25 InvKG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, in qualifizierten Fällen von bis zu drei Jahren. Die österreichischen Strafgesetze gelten auch für im Ausland begangene Taten. Zudem ist das Zielunternehmen von einer Verwaltungsstrafe von bis zu 40.000 EUR bedroht, wenn es einen ihm bekannten anmeldepflichtigen Vorgang nicht anzeigt. Die Behörde prüft aktiv unterlassene Anmeldungen: Zwischen 2020 und 2024 hat sie in zehn Fällen, in denen nicht angemeldet worden war, zur Antragstellung aufgefordert und in vier weiteren ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet.
Zwischen den Zeilen: Was man mitnehmen kann
Drei Fragen (Erwerb oberhalb der Schwellenwerte, ausländische Person, Tätigkeit des Zielunternehmens) entscheiden über die Anmeldepflicht. Die Tätigkeit des Zielunternehmens ist in den meisten Verfahren ausschlaggebend, sowohl für die Frage der Genehmigungspflicht als auch die inhaltliche Bewertung.
Entschieden wird von einem Minister, beraten von einem Komitee sämtlicher Ressorts und der betroffenen Länder, nachdem Brüssel Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Die Einleitung eines vertieften Prüfverfahrens ist eine realistische Möglichkeit (ca. 10 % der Anmeldungen), kein Restrisiko.
Vorhaben werden häufiger unter Auflagen genehmigt (ca. 4 % der Anmeldungen) als in der österreichischen Fusionskontrolle – fast immer sind es Verhaltensauflagen.
Der nächste Beitrag behandelt die Praxis – welche Investoren geprüft werden, welche Branchen, und wie die Auflagen aussehen.
Offenlegung: Diese Beiträge entstehen so, wie wir arbeiten: Themenwahl, Analyse, Argumentation und die finale Formulierung stammen von uns. Am Weg dorthin setzen wir KI als Recherche- und Formulierungswerkzeug ein. Das Ergebnis soll für sich sprechen.