Österreichische Investitionskontrolle in der Praxis: Wessen Investitionen geprüft werden und wie die Auflagen aussehen

Die österreichische Investitionskontrollbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (BMWET), hat zwischen 2020 und 2024 insgesamt 427 Verfahren bearbeitet, 44 vertiefte Prüfverfahren geführt und in 18 Fällen Zusagen als Voraussetzung für die Genehmigung verlangt. Eine Transaktion wurde untersagt. Im europäischen Vergleich ist das BMWET eine aktive Behörde. Ihre Prüftätigkeit wirft drei Fragen auf: Welche Branchen prüft sie? Welche Investoren stehen vor ihr? Und welche Auflagen verlangt die Behörde, wenn sie Bedenken identifiziert?

In aller Kürze: Der Löwenanteil der geprüften Investoren besteht aus amerikanischen und britischen Erwerbern und angelsächsischen Fondsvehikeln. Die untersuchten Branchen sind sehr breit und die mittlerweile vorhandene Guidance schließt nur wenige Geschäftstätigkeiten aus. Und die verlangten Auflagen sind in der Regel verhaltensbezogen.

Woher kommen die Investoren?

Das Regime wurde wegen bestimmter Investoren implementiert – und prüft überwiegend andere. Von den 135 im Jahr 2024 abgeschlossenen Verfahren hatten 69 einen Bezug zu den USA und 25 zum Vereinigten Königreich; in zehn Verfahren waren Investoren aus Jersey beteiligt, in acht von den Kaimaninseln, in sieben aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und in sechs aus Kanada. Die Zahlen für 2023 sehen ähnlich aus. Jersey und die Kaimaninseln sind keine klassischen Investorenstandorte, sondern Holdingstandorte. Sie tauchen in der Investorenstatistik vor allem auf, weil das Gesetz Erwerbsvorgänge erfasst, sobald eine erwerbende Person in der Kette eine Drittstaatsgesellschaft ist – unabhängig davon, ob Kapital und Kontrolle in der EU sitzen. Erwirbt ein letztlich von einem deutschen Unternehmen kontrollierter Fonds über ein Vehikel auf den Kanalinseln ein Unternehmen, ist das Kriterium der ausländischen Person nach dem österreichischen Investitionskontrollrecht erfüllt.

Die Investoren, für die das Regime verabschiedet wurde, kommen kaum vor. Für 2024 weist der Bericht Investoren aus Russland, China oder Singapur in jeweils fünf oder weniger Verfahren aus. 2023 entfielen auf China einschließlich Hongkong, Russland und die Vereinigten Arabischen Emirate je drei Verfahren, auf die Türkei zwei. Der Nahe Osten stellt zum Teil eine Ausnahme dar – die Emirate tauchen stetig auf, 2024 in sieben Fällen –, aber China, jenes Land, dessen Investitionsappetit die europäische Screening-Debatte ausgelöst hat, spielt in der österreichischen Fallpraxis eine untergeordnete Rolle.

Russland kam – auch für die Behörde überraschend – kaum vor. Russland war jahrelang das zweitgrößte Herkunftsland von Direktinvestitionsbeständen in Österreich: 21,4 Mrd. EUR im Jahr 2020, das waren 13,1 % des Gesamtbestands ausländischer Direktinvestitionen. Bis Ende 2022 war jedoch nur eine Transaktion mit Russlandbezug angemeldet worden.

Welche Branchen

Der IT-Sektor führt in jedem Bericht – und die Streuung ist breit. 2024 betrafen 46 von 135 Verfahren den IT-Bereich, Gesundheit 24, Verkehr 19 und Energie 17. Die Daten der Vorjahre sind ähnlich und lassen einen Befund zu: Das österreichische FDI-Regime ist nicht auf eine Handvoll strategischer Vermögenswerte oder die kritischste öffentliche Infrastruktur konzentriert, sondern reicht über weite Teile der Wirtschaft. Das ist die praktische Folge eines Regimes, das strategische Bereiche über eine Liste mit beispielhaft aufgezählten Branchen definiert, die sehr weit ausgelegt wird und auch vorgelagerte Zulieferer in der Lieferkette als strategische Bereiche erfasst. Einen Leitfaden der Behörde gibt es mittlerweile, der einzelne Tätigkeiten ausnimmt – etwa Beratung, Marketing, Logistik und Abfallsammlung. Dadurch wird die Liste an Branchen in Randbereichen eingeschränkt, sie bleibt im Kern aber sehr umfassend.

Wie die Auflagen aussehen

Entscheidungen werden nicht veröffentlicht. Die österreichische Behörde veröffentlicht weder Entscheidungen noch Entscheidungszusammenfassungen. Auch die Parteien halten Entscheidungen mit Auflagen üblicherweise vertraulich.

Nur ein österreichischer Fall ist öffentlich, weil ihn beide Seiten veröffentlicht haben. Im November 2022 leitete das Ministerium ein vertieftes Prüfverfahren über den Erwerb weiterer 9,99 % an der Flughafen Wien AG durch Airports Group Europe ein, eine mittelbare Tochter des IFM Global Infrastructure Fund, eines australischen Investors, womit eine Beteiligung knapp unter 50 % erreicht wurde. Die Genehmigung erging am 24. Jänner 2023 unter Auflagen und die Erwerberin legte sie offen. Die Investorin darf nicht mehr als zwei Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat vorschlagen, keine Satzungsänderungen vorschlagen und es treffen sie Berichtspflichten gegenüber dem Ministerium. Auch das Ministerium machte das Ergebnis öffentlich, ohne die Antragstellerin zu nennen: Durch strenge Auflagen sei sichergestellt worden, dass die ausländische Antragstellerin keinen beherrschenden Einfluss erlange.

Allgemein sind Auflagen einzelfallbezogen, verhaltensbezogen und überwachend. Neben Begrenzungen von Governance-Rechten samt Berichtspflicht gehört eine Mischung aus Versorgungs- und Liefergarantien, Anforderungen an den operativen Betrieb im Inland und Vorgaben zum lokalen Management zum Standardinstrumentarium der Behörde. Auflagen sollen die Bedenken der Behörde entkräften – wie im Fall der Flughafen Wien AG, bei dem die Begrenzung der Governance-Rechte einen beherrschenden Einfluss unterhalb der Stimmrechtsschwellen verhindern soll. Eine österreichische Veräußerungsauflage ist nicht dokumentiert. Das schärfere Instrument des Gesetzes ist nicht die Veräußerung, sondern die Rückabwicklung – und die kann greifen, wenn ohne Genehmigung vollzogen wurde und Auflagen die Gefährdung nicht beseitigen würden.

Ein laufender Fall zeigt, wie „zäh“ die österreichische Investitionskontrolle sein kann. Die geplante Übernahme von CECONOMY, der Muttergesellschaft von MediaMarkt und Saturn, durch JD.com ist ein interessantes aktuelles Beispiel für das österreichische Regime. Erstens geht es um eine chinesische Erwerberin. Zweitens geht es um einen Bereich – den Einzelhandel mit Konsumgütern und insbesondere Unterhaltungselektronik –, der nicht unmittelbar als Schlüsselbereich für die nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung oder österreichische strategische Interessen erscheint. In den Investitionskontrollverfahren in Italien und Deutschland wurde der Erwerb Ende 2025 bzw. Ende Juni 2026 freigegeben. In Österreich lief es nicht so reibungslos: Ende März 2026 bezeichnete CECONOMY die österreichische Prüfung als schwierig, die Behörde soll Vorbehalte gegen die Genehmigungsfähigkeit geäußert haben und im April wurde der ursprüngliche Antrag zurückgezogen und neu eingebracht. Die Behörde soll vor allem Datenbedenken geäußert haben, unter Hinweis auf die Datenmengen, die das Zielunternehmen über österreichische Konsumentinnen und Konsumenten hält. Die von der Erwerberin angebotenen Zusagen, die in anderen europäischen Jurisdiktionen wie beispielsweise Italien für eine Genehmigung unter Auflagen genügten (wie berichtet) – getrennte Speicherung der personenbezogenen Daten der italienischen Tochtergesellschaften von JD.com und verbundenen Unternehmen, Beschränkung der Speicherung auf europäische Rechenzentren und keine Massenübermittlungen personenbezogener Daten aus der EU hinaus außer unter engen Voraussetzungen – reichten der österreichischen Behörde offenbar nicht. Zum Zeitpunkt dieses Beitrags ist nicht bekannt, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist.

Zwischen den Zeilen: Was man mitnehmen kann

Österreich hat eine aktive Behörde: Zwischen 2020 und 2024 wurden 427 ausländische Direktinvestitionen geprüft. Bei 10 % der Fälle leitete die Behörde eine vertiefte Prüfung ein (Phase 2). 4 % der Fälle wurden nur unter Auflagen genehmigt.

Das österreichische Regime ist sehr weitgehend. Ausländische Direktinvestitionen in Unternehmen in eine große Anzahl an Sektoren sind genehmigungspflichtig. Die gesetzliche Liste wird zudem von der Behörde „akzessorisch“ interpretiert: Auch Lieferanten an ein Unternehmen, das in einem der in der Liste genannten Sektoren tätig ist, sind erfasst.

Es gibt bisher keine Rechtsprechung, die der weiten Auslegung der erfassten Sektoren Grenzen gesetzt hat. Der einzige bisher untersagte Fall ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Zuständigkeit abgelehnt und den Fall an das Landesverwaltungsgericht Wien verwiesen – eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Rechtsmittel gegen diese Entscheidung steht noch aus.

Bei dieser Ausgangssituation ist es für Parteien, die in einem engen Zeitkorsett eine Transaktion vollziehen wollen, nicht sinnvoll, über Fragen der Meldepflicht zu streiten, sondern früh herauszuarbeiten, worin die Behörde plausible Bedenken sehen könnte – und darauf eine Antwort vorzubereiten.

Stößt die Antwort nicht auf behördliche Resonanz, haben sich bisher Verhaltensauflagen bewährt: Governance, Datenverarbeitung, Versorgungszusagen, Anforderungen an den operativen Betrieb im Inland, Vorgaben zum lokalen Management und regelmäßige Berichte an das Ministerium.

Offenlegung: Diese Beiträge entstehen so, wie wir arbeiten: Themenwahl, Analyse, Argumentation und die finale Formulierung stammen von uns. Am Weg dorthin setzen wir KI als Recherche- und Formulierungswerkzeug ein. Das Ergebnis soll für sich sprechen.


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